Zahnzusatzversicherung kündigen

Zahnzusatzversicherung kündigenHaben Sie sich vor einigen Jahren bereits für eine zusätzliche Absicherung Ihrer Zähne entschieden? Dann befinden Sie sich in guter Gesellschaft. In der Vergangenheit haben sich deutsche Haushalte zum Abschluss von rund 13,8 Millionen Zahnzusatztarifen (Quelle: Zahlenbericht des PKV-Verbands für 2013) entschieden. Eine Zahl, die unterstreicht, wie wichtig das Thema Zahngesundheit und Vorsorge inzwischen ist.

Im Alltag kommt es bei einer so großen Zahl an Verträgen regelmäßig zu Problemen mit dem Versicherungsschutz. Beispielsweise dann, wenn Sie eine bereits begonnene Zahnbehandlung beim Vertragsschluss nicht angegeben haben – und Ihr Versicherer Ihnen deswegen eine Anzeigepflichtverletzung vorwirft. Oder Sie müssen erkennen, dass die Leistungen Ihres Tarifs im Bereich der Implantologie lückenhaft sind. Vielleicht haben Sie mit unserem Vergleich von Zahnzusatztarifen aber auch einfach nur einen günstigeren Tarif gefunden – und wollen jetzt wechseln (alles Wissenswerte zum Tarifwechsel finden Sie hier).

Die Frage, welche sich in allen drei Situationen stellt, ist relativ simpel: Kann ich meine Zahnzusatzversicherung einfach so kündigen? Und wenn ja – welche Fristen muss ich im Einzelnen beachten?

Wie Sie die Zahnzusatzversicherung kündigen

Generell haben Sie als Versicherungsnehmer in verschiedenen Situationen die Möglichkeit zur Kündigung. Am einfachsten ist die Vertragsbeendigung mit Erreichen der vorgesehenen Vertragslaufzeit. Normalerweise werden Versicherungsverträge für die Dauer von 12 oder 24 Monaten abgeschlossen – und enden hier.

Dass Ihre Versicherung bereits über Jahre Bestand hat, ist einer Klausel im Versicherungsvertragsgesetz bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geschuldet, dank derer sich die Zahnzusatzversicherung nach Ablauf der Versicherungsperiode immer jeweils um ein Jahr verlängern kann – wenn Sie nicht zur Kündigung greifen.

Um diese stillschweigende Verlängerung zu verhindern, muss unter Einhaltung einer festgelegten Frist die Kündigung ausgesprochen werden. Es handelt sich an dieser Stelle um eine ordentliche Kündigung, die Sie bei Jahres- oder Zweijahresverträgen in der Regel mit einer Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten (entsprechend den Vorgaben der Versicherungsbedingungen) aussprechen können.

Ein Beispiel: Endet Ihr Vertrag am 31. Dezember, müssen Sie bis Ende September gekündigt haben. Achten Sie genau auf die Regelungen des Versicherungsvertrages, da einige Gesellschaften mit stichtagsgenauen Versicherungsperioden arbeiten.

Tipp: Versicherer bieten ihren Kunden auch mehrjährige Verträge – im Gegenzug für einen Beitragsrabatt – an. Diese können nicht ausschließlich zum Ablauf der vertraglich festgelegten Versicherungsperiode beendet werden. Das VVG sieht in § 11 für diesen Fall bereits ab dem Ende des dritten Versicherungsjahres ein Recht auf Kündigung vor.

Sonderkündigungsrecht bei Zahnzusatzversicherung

Neben einer ordentlichen Kündigung kann Ihre Zahnzusatzversicherung noch auf andere Weise enden – durch die Sonderkündigung. Letztere lässt sich in verschiedenen Situationen nutzen. Häufig wird im Fall einer Beitragserhöhung seitens der Versicherungsnehmer zur außerordentlichen Kündigung gegriffen.

Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, die in § 40 eine Kündigungsfrist von einem Monat für den Fall der Sonderkündigung (aufgrund einer nicht leistungsanpassenden Beitragserhöhung) vorsehen, weitet das VVG für die Krankheitskostentarife die Kündigungsfrist auf zwei Monate aus.

Wichtig: Die Frist bei einer außerordentlichen Kündigung ist für Sie besonders wichtig. Lassen Sie die 2-Monatsfrist verstreichen, gelten die Vertragsänderungen als stillschweigend angenommen – und Sie können den Vertrag nur noch im Rahmen einer ordentlichen Kündigung beenden. Anders die Situation bei einer ordentlichen Kündigung. Hier müssen Sie mindestens drei Monate im Voraus gekündigt haben, um wirksam aus dem Vertrag aussteigen zu können.

Die Fristen im Überblick:

  • ordentliche Kündigung (siehe § 205 Abs. 1 VVG)    –    3 Monate
  • Sonderkündigungsrecht (siehe § 205 Abs. 3 – 4 VVG)  –   2 Monate

Wie muss die Kündigung einer Zahnzusatzversicherung aussehen?

Grundsätzlich sollte die Kündigung einer Zahnzusatzversicherung schriftlich erfolgen. Hierfür reicht ein formloses Schreiben aus, das im Fall einer ordentlichen Kündigung keinerlei Gründe enthalten muss. Im Rahmen des Sonderkündigungsrechts ist es sinnvoll, auf den Anspruchsgrund kurz Bezug zu nehmen. Schicken Sie das Kündigungsschreiben Ihrer alten Versicherung am besten per Einschreiben mit Rückschein zu und lassen Sie sich die Kündigung durch die Gesellschaft zusätzlich schriftlich bestätigen.

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